Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Judenburg
Klassenbuch Mein Office365 – Mails Beratung




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Pflichtpraktikum HAK und HAS

Damit du deine Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen kannst, machst du in der unterrichtsfreien Zeit ein Praktikum in einem Wirtschaftsbetrieb.


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  • Wer muss ein Praktikum absolvieren?
    Die Schülerinnen und Schüler der mittleren und höheren kaufmännischen Lehranstalten (Handelsakademie, Handelsschule) haben nach den Lehrplänen (BGBl. II Nr. 209/2014, vom 27. August 2014) ein als Arbeitsverhältnis ausgestaltetes Pflichtpraktikum in einem Unternehmen oder in einer Organisation während ihrer schulischen Ausbildung, in der unterrichtsfreien Zeit, zu absolvieren.
  • Wozu dient das Praktikum?
    Es dient der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und soll Einsicht in soziale Beziehungen sowie betrieblich-organisatorische Zusammenhänge fördern sowie den Schülerinnen und Schülern einen Einblick in die Arbeitswelt ermöglichen. Mit dem Pflichtpraktikum sammeln die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen, die helfen, die Unterrichtsinhalte besser zu verstehen und die auch bei späteren Bewerbungen von Vorteil sind. Die Praktikumszeit kann für den Aufbau von beruflichen Netzwerken genutzt werden und erleichtert damit den späteren Berufseinstieg.
  • Wo darf das Praktikum absolviert werden?
    Praktika können im In- und Ausland absolviert werden. Auslandspraktika werden über das EUBildungsförderungsprogramm Erasmus+ (Berufsbildung und Mobilität) finanziell unterstützt.
  • Finden eines Praktikumsplatzes, Einbindung in den Unterricht, Betreuung
    Grundsätzlich obliegt das Finden eines entsprechenden Praktikumsplatzes der Schülerin bzw. dem Schüler in Eigenverantwortung, unter Nutzung der eigenen Netzwerke, z. B. Eltern, Verwandte, Bekannte, Freunde.
    Die Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums findet in den Unterrichtsgegenständen „Business Behaviour“ (Handelsakademie) sowie „Kundenorientierung und Verkauf“ sowie „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ (Handelsschule) unter dem Gesichtspunkt der Karriereplanung statt.
  • Wann muss das Praktikum absolviert werden?
    Nach § 11 Abs. 9 SchUG ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet das Pflichtpraktikum außerhalb des schulischen Unterrichtes in der vorgeschriebenen Zeit abzulegen. Das Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
    Das Pflichtpraktikum soll in den Hauptferien abgelegt werden. Bei Bedarf kann dieses auch in mehreren Tranchen von zumindest einwöchiger Dauer gegliedert werden.
  • Wie lange dauert das Pflichtpraktikum?
    Das Pflichtpraktikum hat für Schülerinnen und Schüler an einer Handelsakademie 300 Arbeitsstunden, an einer Handelsschule 150 Arbeitsstunden zu umfassen. Es ist in der unterrichtsfreien Zeit, sinnvollerweise nach dem II. Jahrgang bzw. der 2. Klasse und möglichst vor Eintritt in den letzten Jahrgang bzw. Klasse zu absolvieren.
  • Facheinschlägigkeit des Praktikums
    Das Pflichtpraktikum der Schülerinnen und Schüler hat facheinschlägig zu sein. Die Bewertung des Praktikumsplatzes in Bezug auf Facheinschlägigkeit richtet sich nach dem Bildungsziel der jeweiligen Schulform und liegt im Aufgabenbereich und in der Verantwortung der Schulleitung. Der Dokumentation des Pflichtpraktikums im Praktikumsportfolio zum Nachweis der Facheinschlägigkeit kommt ein besonderer Stellenwert zu.
    Die Facheinschlägigkeit ist beim Pflichtpraktikum von Schülerinnen und Schülern der Handelsschule weiter zu fassen. So sind z.B. Tätigkeiten im Handelsbereich facheinschlägig.
  • Welche Art von Arbeitsverhältnis ist ein Pflichtpraktikum und besteht Versicherungsschutz?
    Das Pflichtpraktikum ist in der Regel in Form eines Arbeitsverhältnisses mit einer Entlohnung nach den kollektivvertraglichen Entgeltregelungen. Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 und das Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
    Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren gelten dazu besondere Bestimmungen, z. B. beträgt die tägliche, maximale Arbeitszeit acht Stunden. Weiters sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Vorschriften zu beachten.
  • Müssen alle ein Pflichtpraktikum absolvieren, auch die, die in Österreich nicht arbeiten dürfen?
    Schülerinnen und Schüler, die in Österreich nicht arbeiten dürfen, benötigen für ein Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsbewilligung. Die entsprechenden Meldeverpflichtungen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 218/1975 idgF), sind zu beachten.
    Ist kein Arbeitsverhältnis gegeben (nur in Ausnahmefällen denkbar und von der Schulleitung genau zu prüfen), d.h. es erfolgt keine Entlohnung, sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schülerunfallversicherung versichert.
  • Wie wird das Praktikum von den Schüler/innen dokumentiert?
    Die Schülerinnen und Schüler haben in geeigneter Weise Aufzeichnungen in Form eines Praxisportfolios zu führen; dieses ist in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen auszuwerten.
    Vorlage für Praxis-Portfolio zum Download
    Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Zertifikate usw. mit denen das Absolvieren des Pflichtpraktikums nachgewiesen wird, sind Teil des Praxisportfolios.
    Das Praxisportfolio ist bis zum Ende des Wintersemesters der letzten Schulstufe fertigzustellen. Ist dieses in der Handelsschule der Ausgangspunkt der Projektarbeit, so ist das Praxisportfolio bis zum Beginn der Arbeiten an der Projektarbeit abzuschließen.

Weitere Infos

Praktikant/innen können sich bei Fragen auch an die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wenden.

Pflichtpraktikumsbroschüre über Rechte & Pflichten der Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten, Muster-Arbeitsvertrag, Arbeitszeitkalender sowie zahlreiche weitere Tipps findet ihr auf der Webseite der Arbeiterkammer. →

Quelle: Aus dem "Praxiserlass" zu Geschäftszahl BMBF-23.025/0002-II/3/2015 vom 15. Jänner 2015

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